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   KG, 26.04.2005 - 1 AR 286/05 - 5 Ws 125/05   

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KG, 26.04.2005 - 1 AR 286/05 - 5 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,31780)
KG, Entscheidung vom 26.04.2005 - 1 AR 286/05 - 5 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,31780)
KG, Entscheidung vom 26. April 2005 - 1 AR 286/05 - 5 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,31780)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 54, 43, 46; 96, 205, 216); diese wird auch nicht notwendig schon dadurch entkräftet, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt (vgl. BVerfGE 47, 182, 187).

    Geht das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach der Rechtsauffassung des Gerichts im konkreten Fall unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; 47, 182, 189).

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 1024/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch selektive Befassung mit dem

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Zwar verpflichtet das im Range eines Prozessgrundrechts (vgl. BVerfGE 58, 353, 356) stehende Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, ausnahmslos jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt in NJW 2004, 1519); namentlich ist es nicht verpflichtet, sich mit abwegigem Sachvortrag auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1433; 1996, 2785).

    Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherzustellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvorbringens der Beteiligten beruhen (BVerfGE 58, 353, 356; 50, 32, 35).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 1621/03

    Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    b) Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des umfangreichen und inhaltlich beachtlichen Beschwerdevorbringens des Verurteilten und ungeachtet des in einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung liegenden einschneidenden Grundrechtseingriffs auf sein Vorbringen nicht eingegangen ist, verletzt den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2004, 1519).

    Zwar verpflichtet das im Range eines Prozessgrundrechts (vgl. BVerfGE 58, 353, 356) stehende Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, ausnahmslos jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt in NJW 2004, 1519); namentlich ist es nicht verpflichtet, sich mit abwegigem Sachvortrag auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1433; 1996, 2785).

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherzustellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvorbringens der Beteiligten beruhen (BVerfGE 58, 353, 356; 50, 32, 35).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Die (materielle) Erwägungspflicht korrespondiert mit der (formellen) Pflicht, dem Erwogenen in den schriftlichen Entscheidungsgründen Ausdruck zu geben; denn nur die Begründung gibt die eindeutige Antwort auf die Frage, was erwogen worden ist, und ermöglicht die Prüfung, ob alles erwogen wurde, was zu erwägen war (vgl. BVerfGE 54, 86, 91, 92).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 54, 43, 46; 96, 205, 216); diese wird auch nicht notwendig schon dadurch entkräftet, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt (vgl. BVerfGE 47, 182, 187).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Geht das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach der Rechtsauffassung des Gerichts im konkreten Fall unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; 47, 182, 189).
  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Die Ablehnung eines Richters nach dieser Vorschrift ist begründet, wenn der Ablehnungsberechtigte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (vgl. BGHSt 24, 336, 338; Pfeiffer in KK, StPO 5. Aufl., § 24 Rdn. 3 mit weit. Nachw.).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 54, 43, 46; 96, 205, 216); diese wird auch nicht notwendig schon dadurch entkräftet, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt (vgl. BVerfGE 47, 182, 187).
  • KG, 07.08.2000 - 5 Ws 528/00
    Auszug aus KG, 26.04.2005 - 5 Ws 125/05
    Denn Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Auflagenverstoßes ist die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten; ist er zahlungsunfähig, scheidet dieser Widerrufsgrund aus und kommt ein Bewährungswiderruf folglich nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595; OLG Hamm StV 1993, 259; KG, Beschluß vom 7. August 2000 - 5 Ws 528/00 - bei juris; Groß in MünchKomm, StGB § 56 f Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 56 f Rdn. 12).
  • BVerfG, 23.12.1996 - 2 BvR 673/96

    Mißbrauchsgebühr für Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

  • BGH, 06.08.1993 - 3 StR 277/93

    Ablehnung eines Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten - Ablehnung der

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 574/95
  • OLG Hamm, 17.09.1992 - 1 Ws 499/92

    Schadenswiedergutmachung durch den Verurteilten; Widerruf der Bewährung;

  • KG, 02.08.2006 - 5 Ws 412/06

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Ist er zahlungsunfähig, kommt ein Widerruf - mithin auch eine Maßnahme nach § 56b StGB - nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 595; OLG Hamm StV 1993, 259; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2005 - 5 Ws 125/05 - und vom 7. August 2000 - 5 Ws 528/00 - jeweils bei juris - Groß in MünchKomm, StGB § 56f Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56f Rdn. 12).
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